Kanzlei Dr. Susana Peña

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Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge

Seit dem 19. Mai 2013 ist es dem nichtehelichen Vater nun möglich, ohne Zustimmung der Mutter, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Mit der Geburt hat die unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht ihres Kindes. Damit Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht bekommen können, müssen sie entweder heiraten oder sie müssen eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben. Dies setzt das Einverständnis der Mutter voraus.

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern am 19. Mai 2013 hat der Gesetzgeber dem nicht ehelichen Vater die Möglichkeit eröffnet, auch ohne die Zustimmung der Mutter, das gemeinsame Sorgerecht seines Kindes zu bekommen. Nach der Neufassung der §§ 1626a BGB ist es dem nichtehelichen Vater nun möglich, die Übertragung der Sorge auf beide Elternteile unter Anrufung des Familiengerichts zu beantragen. Im gerichtlichen Verfahren bekommt die Mutter eine Frist vorgegeben, um ihre Stellungnahme zum Antrag des Vaters abzugeben. Wird von der Mutter keine Stellungnahme abgegeben bzw. trägt sie keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können und sind solche Gründe dem Gericht nicht bekannt, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§1626a Abs 2 BGB). Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge dann auf beide Elternteile, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Mithin sieht der reformierte § 1626a BGB eine Vermutungsregelung zugunsten gemeinsamer elterlicher Sorge vor. Es wird widerlegbar vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Diese Gesetzesänderung beruht auf der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010, wonach §1626a BGB in seiner alten Fassung das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, indem ihm der Zugang zur Sorgetragung für sein Kind bei Weigerung der Mutter, die Zustimmung zu erteilen, generell verwehrt ist. Er hat nicht die Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohles seines Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen (BVerfG,1 BvR 420/09 vom 21.07.2010). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme für das eigene Kind ist nun mehr keine Frage des Trauscheins. Im Interesse des Kindes gibt es nun ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Damit wird der Wandel des Familienrechts und seine Anpassung auf die veränderte soziale Wirklichkeit gezeigt.


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